Es handelt sich um einen Privatverkauf. Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
Hinweis zu den Verkaufsbedingungen:
Treffen Sie keine Regelung zur Gewährleistung, bleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Im Gegensatz zu einem gewerblichen Verkäufer haben Sie als privater Verkäufer jedoch die Möglichkeit, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers zu beschränken oder auszuschließen. Das muss deutlich vor dem Kauf formuliert werden. Ein Gewährleistungsausschluss ist nicht wirksam, wenn Sie einen Mangel der Ware verschwiegen haben oder bewusst falsche Angaben über den Artikel machen. Achtung: Hinweise wie \"keine Rücknahme\" oder \"keine Garantie\" sollten Sie vermeiden, da sie rechtlich nicht eindeutig sind. Eine „Garantie“ ist nicht gleichbedeutend mit einer „Gewährleistung“. Die Garantie ist ein freiwilliges zusätzliches Versprechen eines Verkäufers, über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus für eine reibungslose Funktion oder bestimmte Produktbeschaffenheit oder Haltbarkeit eines Produkts einzustehen. Sie brauchen also eine Garantie nicht auszuschließen sondern können diese allenfalls zusätzlich gewähren.