Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Zustandekommen des Vertrages: Die Darstellung der Produkte auf www.nurdasbeste-naumann.de stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons „Jetzt zum genannten Preis bestellen“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung und stellt noch keine Vertragsannahme dar. Der Kaufvertrag kommt erst durch ausdrückliche Erklärung oder den Versand der Ware zustande. Wenn Sie per Kreditkarte, PayPal oder Paydirekt bezahlt haben, kommt der Kaufvertrag bereits mit Abschluss des Bestellvorgangs zustande. Der Kaufvertrag/ die Kaufverträge kommt/ kommen zustande zwischen Ihnen und dem Verkäufer der von Ihnen bestellten Artikel; der jeweilige Verkäufer eines Artikels wird an verschiedenen Stellen des Bestellvorgangs angezeigt, insbesondere auf der Artikeldetailseite, im Warenkorb und vor Abschluss der Bestellung („Verkauf und Versand durch Firma X“). Verkäufer eines Artikels sind entweder wir (nur das Beste - Naumann) oder einer unserer Partner. Unsere Partner verkaufen auf ( www.nurdasbeste-naumann.de ) Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Verkauf von Produkten über www.nurdasbeste-naumann.de erfolgt grundsätzlich nur an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug und leistet auch dann nicht, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat oder verweigert der Käufer die Erfüllung endgültig, ist der Verkä

§6 Eigentumsvorbehalt:

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögens oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung stellt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahr-zeugbriefs dem Verkäufer zu.

Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstands im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstands geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käu-fer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswerts. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch daran vertraglich eine Nutzung einräumen.

§7 Sachmängel:

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren nach Ablieferung des Kaufgegenstands. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:

Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Soweit es sich beim Verkäufer nicht um einen vom Hersteller/Importeur anerkannten Servicebetrieb handelt, hat sich der Käufer, sofern es ihm aufgrund der Entfernung zum nächstgelegenen anerkannten Service-Betrieb zumutbar ist, vorzugsweise an diesen zu wenden.

Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstands nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

Bei Neufahrzeugen von Quads bzw.ATVs gelten Herstellergarantien die einzig und allein nach Prüfung durch den Hersteller bzw.Importeur genehmigt werden,es sie denn der Händler gibt von sich aus eine Garantie von 1-2Jahren

Demnach sind unwiederruflich die Garantiebedingungen des Händlers bindend die zur Ansicht ausliegen oder auf verlangen ausgehändigt werden können. Bei einer nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Fahrzeugs ist der Händler berechtigt die Garantie abzulehnen.

Kann der – unter Beachtung vorstehender Ziffer 1a) geltend gemachte – Mangel nicht beseitigt werden oder sind für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, kann der Käufer vom Verkäufer Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Der Anspruch auf Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen, sofern dem Käufer zuvor nicht zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht wurden.

Nachbesserung sind bis zu einer Dauer von 2Monaten zullässig sofern der Verkäufer nachweisen kann das er sich in dieser Zeit um die Beseitigung des Mangels kümmerte

Bei einer Wandelung bzw.Rücktritt vom Kaufvertrag wegen nicht Behebung eines Mangels ist der Käufer verpflichtet sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen zulassen sofern das Fahrzeug nicht seine eigentliche Fahrtüchtigkeit verloren hat

Die Nutzungsentschädigung bei Quads und ATVs sind im ersten Jahr bis 1000Km mit 20% des Kaufpreises anzurechnen

Gewährleistungsverpflichtung besteht nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass

- der Käufer einen Fehler nicht angezeigt oder hat aufnehmen lassen,

- der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat,

- der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben,

- der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste,

- in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat, oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist,

- der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstands (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

Für die Zeit in der das Fahrzeug zur Nachbesserung in der Werkstatt ist, stehen dem Käufer keinerlei Ansprüche wegen Nutzungsausfalles zu.

Bei Vorführ- und sonstigen nicht mehr fabrikneuen Fahrzeugen, die dem Käufer vom Verkäufer geliefert werden, sind

Gewährleistungsansprüche in dem gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist wird auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt. Davon abweichende Vereinbarungen, z.B. Nebenabreden oder

Zusicherungen, sind schriftlich niederzulegen.

Die vereinbarten Preise beinhalten bis zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Mehrwertsteuer. Eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.

Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu Liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung und Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen, dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf Höchstens 2,5% des vereinbarten Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen nicht Erfüllung zu verlangen, dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich Rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann bei dem der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbe gehört, steht ihm ein Schadensanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Abs. 1 und Abs.2 es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung Lieferschwierigkeiten , die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,bzw.den mangel zu beseitigen verändern die in Nr.2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 3 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wobei Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer ausgeschlossen sind.

Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 7 Tagen nach dem in der Bereitstellungsanzeige genannten Bereitstellungstermin den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, ihn innerhalb dieser Frist abzunehmen.

Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge nicht innerhalb von 14 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.

Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Bereitstellung und der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch bei Gewährung einer Nachfrist zur Zahlung eines Kaufpreises nicht im Stande ist.

Wird das Fahrzeug vor seiner Abnahme bei einer Probefahrt von dem Käufer oder seinem Beauftragten geführt, so haftet der Käufer für sämtliche dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, sofern diese vom Fahrzeugführer schuldhaft verursacht wurden.

Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 25% des vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch 500,00 EUR. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

3 Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör

Ersatz und Anbauteile werden grundsätzlich ohne ABE verkauft, sofern der Verkäufer nicht schriftlich etwas anderes erklärt.

Werden Ersatzteile oder Zubehör auf Wunsch des Käufers versandt, so trägt dieser hierfür die Kosten. Das Risiko der Beschädigung oder des Untergangs der Kaufsache geht mit Absendung auf den Käufer über.

Sofern die Kaufsache von dem Verkäufer als Importware ausgewiesen ist, ist der Käufer 8 Wochen an eine Bestellung gebunden. Der Verkäufer ist zur Lieferung der Kaufsache nicht verpflichtet, es sei denn, er erteilt eine schriftliche, verbindliche Lieferzusage.

Bei Verkauf von gebrauchten Ersatzteilen und Zubehör sind Gewährleistungsansprüche des Käufers in den gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstands Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrags geltend machen.

Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

§8 Herstellergarantie:

Der Verkäufer gibt keinerlei Garantieren. Es besteht fahrzeugabhängig ausschließlich eine Herstellergarantie, aus welcher keine Ansprüche gegen den Verkäufer abgeleitet werden können. Unter die Herstellergarantie fallende Schäden bedürfen vor ihrer Behebung einer Anerkennung durch einen autorisierten Vertragshändler des Herstellers/Importeurs als Garantiefall.

Um die Herstellergarantie nicht zu verlieren, ist es von größter Bedeutung, dass die vom Hersteller gemäß Serviceheft geforderten Inspektionsintervalle vom Käufer genauestens eingehalten werden, wobei die Inspektionen in einer vom Hersteller/Importeur anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, welche aus EU-Ländern importiert wurden, ist darauf zu achten, dass bedingt durch Transport,

Standzeiten etc. die Garantiezeit bereits angefangen hat zu laufen und das Fahrzeug bei Übernahme durch den Käufer nicht mehr die vollen Garantietage hat, welche vom Hersteller zugestanden werden. Diese Einschränkung wird vom Käufer ausdrücklich anerkannt und akzeptiert. In diesen Fällen beginnt die Garantiefrist, nach deren Lauf auch die Servicetermine zu berechnen sind, mit dem Ablieferungsdatum im Ausland, auf welches vom Verkäufer hingewiesen wird. Entfallen durch vom Käufer zu vertretende oder nicht zu vertretende Verstöße gegen die Garantiebestimmungen die Ansprüche aus der Herstellergarantie, so hat der Verkäufer für die daraus entstehenden Nachteile nicht einzustehen. Ferner entfallen die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer insoweit, als die Beseitigung der Mängel unter die Herstellergarantie, mithin unter die Pflichten des Herstellers gefallen wäre.

Eine Mobilitätsgarantie ist vom Käufer entgeltlich abzuschließen.

§9 Haftung:

Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung, ausgenommen Summenversicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstands verursachte Schäden wird nicht gehaftet.

Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos unberührt.

Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Es kann vorkommen, dass durch Übertragungen zu Börsen und anderen Medien sowie Preisauszeichnungen sich Fehler einschleichen. Der Käufer hat bei Abnahme der Ware, diese auf Konformität des Angebots, Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Insbesondere technische Daten, Zubehör und Ausstattung relevante Teile. Wird der jeweilige Kaufgegenstand

abgenommen, so wird dieser auch so in seiner Beschaffenheit akzeptiert. Spätere Reklamation, Wandlung oder Minderung jeglicher Art werden ausdrücklich ausgeschlossen.

§10 Gerichtsstand:

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Verkäufers in 65421 Groß Gerau.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebungen nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

§11 Widerrufsbelehrung für Fernabsatzgeschäfte

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste, abgeschlossen werden. Die Verbraucherschutzrechte sind in §§ 312 b, 312 c und 312d i. V. m. § 355 BGB geregelt. Es wird dem Verbraucher/Käufer bei solchen Geschäften ein Widerrufs-, bzw. Rückgaberecht eingeräumt, über welches nachfolgend belehrt und welches nachfolgend geregelt wird.

§12 Schlussbestimmung

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der weiteren in den vorstehenden Bedingungen enthaltenen Klauseln. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt eine Regelung, die dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel soweit wie möglich entspricht.