Es handelt sich um einen Privatverkauf. Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung verkauft.
Hinweis zu den Verkaufsbedingungen:
Treffen Sie keine Regelung zur Gewährleistung, bleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von
zwei Jahren. Im Gegensatz zu einem gewerblichen Verkäufer haben Sie als privater Verkäufer jedoch die
Möglichkeit, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers zu beschränken oder auszuschließen.
Das muss deutlich vor dem Kauf formuliert werden. Ein Gewährleistungsausschluss ist nicht wirksam,
wenn Sie einen Mangel der Ware verschwiegen haben oder bewusst falsche Angaben über den Artikel
machen. Achtung: Hinweise wie "keine Rücknahme" oder "keine Garantie" sollten Sie vermeiden, da sie
rechtlich nicht eindeutig sind. Eine „Garantie“ ist nicht gleichbedeutend mit einer „Gewährleistung“. Die
Garantie ist ein freiwilliges zusätzliches Versprechen eines Verkäufers, über die gesetzliche
Gewährleistungspflicht hinaus für eine reibungslose Funktion oder bestimmte Produktbeschaffenheit oder
Haltbarkeit eines Produkts einzustehen. Sie brauchen also eine Garantie nicht auszuschließen sondern
können diese allenfalls zusätzlich gewähren.